Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die Bundesrechtsanwaltsordnung und die Fachanwaltsordnung regeln die Berufsausübung von Rechtsanwälten. Für die in der Fachanwaltsordnung genannten Rechtsgebiete, z.B. für das Arbeitsrecht, kann die Bezeichnung Fachanwalt, also Fachanwalt für Arbeitsrecht, verliehen werden. Diese Qualifikation Fachanwalt für Arbeitsrecht haben per Stand 01.01.2009 von knapp 12.049 in Berlin zugelassenen Rechtsanwälten 478 Rechtsanwälte erworben.
Die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht wird von der Anwaltskammer - für die Berliner Anwälte von der Rechtsanwaltskammer Berlin - verliehen. Voraussetzung für die Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung ist der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
Ein Anwalt muss zum Zwecke der Erlangung einer entsprechenden Bezeichnung als Fachanwalt über eine dreijährige ununterbrochene Zulassung als Anwalt verfügen und in dieser Zeit eine in der Fachanwaltsordnung vorgegebene Anzahl von Fällen gerichtlich und außergerichtlich eigenverantwortlich bearbeitet haben. Zudem hat ein Anwalt, der die Qualifikation zum Fachanwalt erlangen will, bei der Rechtsanwaltskammer Berlin nachzuweisen, dass er einen Fachanwaltslehrgang verbunden mit den entsprechenden Leistungsnachweisen in Form von mehreren mehrstündigen Klausuren absolviert hat. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht auf dem Gebiet des Arbeitsrechts besonders qualifiziert ist, d. h., dass er im Verhältnis zu anderen Rechtsanwälten über überdurchschnittliche Kenntnisse des Arbeitsrechts selbst und angrenzender Rechtsgebiete verfügt.
Zur Sicherung der Qualitätsanforderungen, die mit dem Fachanwaltstitel verbunden sind, hat jeder Fachanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, dass er sich ständig fortbildet. Wenn dies nicht geschieht, kann einem Fachanwalt die Fachanwaltsbezeichnung aberkannt werden.
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