Fachanwalt für Familienrecht
Die Bundesrechtsanwaltsordnung und die Fachanwaltsordnung regeln die Berufsausübung von Rechtsanwälten. Für die in der Fachanwaltsordnung genannten Rechtsgebiete, z.B. für das Familienrecht, kann die Bezeichnung Fachanwalt, also Fachanwalt für Familienrecht, verliehen werden. Diese Qualifikation Fachanwalt für Familienrecht haben per Stand 01.01.2009 von über 12.049 in Berlin zugelassenen Rechtsanwälten 272 Rechtsanwälte erworben.
Die Bezeichnung Fachanwalt für Familienrecht wird von der Anwaltskammer - für die Berliner Anwälte von der Rechtsanwaltskammer Berlin - verliehen. Voraussetzung für die Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung ist der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Familienrechts.
Ein Anwalt muss zum Zwecke der Erlangung einer entsprechenden Bezeichnung als Fachanwalt über eine dreijährige ununterbrochene Zulassung als Anwalt verfügen und in dieser Zeit eine in der Fachanwaltsordnung vorgegebene Anzahl von Fällen gerichtlich und außergerichtlich eigenverantwortlich bearbeitet haben. Zudem hat ein Anwalt, der die Qualifikation zum Fachanwalt erlangen will, bei der Rechtsanwaltskammer Berlin nachzuweisen, dass er einen Fachanwaltslehrgang verbunden mit den entsprechenden Leistungsnachweisen in Form von mehreren mehrstündigen Klausuren absolviert hat. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Fachanwalt für Familienrecht auf dem Gebiet des Familienrechts besonders qualifiziert ist, d. h., dass er im Verhältnis zu anderen Rechtsanwälten über überdurchschnittliche Kenntnisse des Familienrechts selbst und angrenzender Rechtsgebiete wie im Erbrecht und Steuerrecht verfügt.
Zur Sicherung der Qualitätsanforderungen, die mit dem Fachanwaltstitel verbunden sind, hat jeder Fachanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, dass er sich ständig fortbildet. Wenn dies nicht geschieht, kann einem Fachanwalt die Fachanwaltsbezeichnung aberkannt werden.
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