Abfindung bei Kündigung des Arbeitsvertrages
Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung besteht nur dann, wenn:
1.
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung in gesetzlicher Höhe zusagt, sofern dieser die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz verstreichen lässt (§ 1 a Kündigungsschutzgesetz-Fälle)
2.
eine Abfindung in einem Sozialplan geregelt ist (wird oft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei z.B. Betriebsstilllegung, Betriebsteilausgliederung oder Betriebsverkauf vereinbart)
3.
in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag die Zahlung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich geregelt ist (selten)
4.
das Arbeitsgericht in einem laufenden Kündigungsschutzverfahren auf einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung entsprechend urteilt; die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind recht hoch (§§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz-Fälle).
5. Abfindungsvergleich - häufigster Fall
Auch wenn es außer den in Ziffer 1. – 4. genannten Fällen keinen arbeitnehmerseitigen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt, werden häufig Abfindungsvergleiche in Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht geschlossen.
Die Umsetzung dieser Möglichkeit richtet sich nach den aus der jeweiligen Rechtslage im Einzelfall resultierenden Prozessaussichten, die durch Ihren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft und taktisch geschickt umgesetzt werden müssen.
Je eher die Chance besteht, dass der Arbeitgeber, auch ggf. in zweiter Instanz, im Kündigungsschutzverfahren unterliegt, desto höher sind die Aussichten des Arbeitnehmers, eine Abfindung im Vergleichswege zu erzielen.
Letztlich besteht für den Fall des Unterliegens des Arbeitgebers im Prozess für diesen ein erhebliches Risiko, dem obsiegenden Arbeitnehmer nach Ende der Kündigungsfrist bis zur Rechtskraft des Urteils die Vergütung aus Annahmeverzug zahlen zu müssen und dann diesen Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu müssen.
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