Arbeitsrecht - Grobüberblick
1. Individuelles Arbeitsrecht
In diesem Bereich werden die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geregelt.
Dies geschieht in der Regel durch einen in der Regel schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben gesetzlichen, tariflichen oder betrieblichen Regelungen und nicht zuletzt der Rechtsprechung die wesentlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regelt. Die Schriftform ist damit kein Wirksamkeitserfordernis. Im Gegensatz dazu sind Befristungen von Arbeitsverhältnissen für eine Wirksamkeit schriftlich zu vereinbaren (§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen aushändigen; unter anderem ist auch ein allgemeiner Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen notwendig (§ 2 Nachweisgesetz).
Beendet wird das Arbeitsverhältnis in der Regel bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit Zeitablauf, bei unbefristeten durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bzw. durch Aufhebungsvertrag.
Gerichtliche Streitigkeiten aus diesem Bereich des Arbeitsrechts werden im so genannten Urteilsverfahren entschieden, sofern kein Vergleich geschlossen wird.
Das können z.B. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis wie Zahlung der Vergütung, Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses oder die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses sein (§ 2 ArbGG) sein.
2. Kollektives Arbeitsrecht
Die Rechtsbeziehungen zwischen Koalitionen der Arbeitnehmer (Gewerkschaften) und der Koalitionen von Arbeitgebern (z.B. Arbeitgeberverbände) oder auch einzelner Arbeitgeber werden auf diesem Gebiet geregelt.
Satzungsgemäße Aufgaben dieser Verbände sind regelmäßig Abschlüsse von Tarifverträgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht gehört zur Tariffähigkeit auch die Bereitschaft und Fähigkeit zum Arbeitskampf.
Das kollektive Arbeitsrecht hat erhebliche Bedeutung in der täglichen Rechtspraxis. Tarifverträge regeln zum Teil höchst detailliert die Arbeitsbedingungen (z.B. TVöD) ; Betriebs- , Personalräte und Gewerkschaften haben über die Regelungen des Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrechts erheblichen Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im weitesten Sinne.
Gerichtliche Streitigkeiten aus diesem Bereich de Arbeitsrechts werden grundsätzlich im so genannten Beschlussverfahrens geregelt (§ 2 a ArbGG).
Das können z.B. Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsrecht wie ein durch einen Arbeitgeber eingeleitetes Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes (§ 103 Abs. 2 BetrVG) oder ein durch einen Betriebsrat eingeleitetes Verfahren auf Ersatz von Schuldungskosten oder Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu einer Schulung (§ 37 Abs. II i. V. m. § 37 VI und VII BetrVG) sein.