Ehewohnung
Gliederung
- 1. Allgemeines - inklusive Änderungen ab 01.09.2009
- 2. Regelungsmöglichkeiten
1. Allgemeines
Häufig streiten Eheleute anlässlich der bevorstehenden Ehescheidung um die Rechte betreffend Ehewohnung und Hausrat. Insbesondere wird die frühere Ehewohnung, gerade wenn es sich um eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus handelt, in vielen Fällen von beiden Ehegatten zur alleinigen Weiternutzung begehrt.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 01.09.2009 ist die seit den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts geltende Hausratverordnung außer Kraft getreten; es gilt nunmehr ausschließlich § 1568 a n.F. BGB in Verbindung mit den Verfahrensvorschriften der §§ 200 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Die Neuregelung kodifiziert überwiegend die im Rahmen der Hausratverordnung (regelte Wohnungszuweisungen und Hausratteilung) ergangene Rechtsprechung und schafft im Gesetz Anspruchsgrundlagen.
2. Regelungsmöglichkeiten
a)
Vor der Entscheidung, welcher Ehegatte dem anderen ggf. die Ehewohnung zur Nutzung überlassen muss, ist zu klären, ob es sich um eine Miet-, Eigentums-, Dienst- oder Werkwohnung handelt und welcher der Ehegatten dingliche Rechte, wie z.B. Eigentum an der Wohnung, hat.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in einem Verfahren auf Zuweisung der Wohnung an einen der Ehegatten vorab zu prüfen, ob eine Teilung der Wohnung in Betracht kommt oder an welchen Ehegatten - beispielsweise derjenige, bei dem die gemeinsamen minderjährigen Kinder verbleiben - die Wohnung zur Nutzung zuzuweisen ist.
Ist einer der Ehegatten alleine oder gemeinsam mit einem Dritten, der nicht der Ehegatte ist, an einer Wohnung dinglich berechtigt, z.B. aufgrund von Eigentum oder Miete, soll eine Zuweisung der Wohnung nur dann an den anderen Ehegatten nur ausnahmsweise erfolgen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist (§ 1568 a Abs. 2 BGB).
b)
Bei gleichwertigen Rechten beider Ehegatten entscheidet in der Regel das Wohl der im Haushalt lebenden gemeinsamen Kinder und sonstige Billigkeitserwägungen.
Bei Mietwohnungen kommt je nach Ausgestaltung des Mietverhältnisses die gemeinsame Kündigung oder Fortführung des Mietverhältnisses durch einen Ehegatten in Betracht. Es ist hierbei zu beachten, dass aufgrund bestimmter Vorschriften, hier § 1353 Abs. 1 BGB, der Ehegatte, der die Wohnung alleine angemietet hat, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einfach kündigen darf.
c)
Als endgültige Regelung bei im Miteigentum stehenden Immobilien der Eheleute kommt entweder der freihändige Verkauf einschließlich der Übernahme der auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten an einen Dritten, die Übertragung des Miteigentumsanteils – und gegebenenfalls Freistellung bzw. Übernahme von gemeinsamen Schulden eines Ehegatten an den anderen, je nach Sachlage mit Wertausgleich - oder als unwirtschaftlichste Variante die von einem der Ehegatten als Miteigentümer eingeleitete Zwangsversteigerung in Betracht. Letztere sollte jedoch im finanziellen Interesse aller Beteiligten dringend vermieden werden.
In jedem Falle sollte die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sowohl hinsichtlich der Nutzung als auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse im Komplex mit den anderen im Zuge von Trennung und Scheidung zu regelnden Angelegenheiten erfolgen, zweckmäßigerweise begleitet durch einen Fachanwalt für Familienrecht.
Sind beidseits oder ist wenigstens auf einer Seite ein Rechtsanwalt eingeschaltet, sind häufig emotional geladene Auseinandersetzungen vermeidbar, da eine detaillierte Aufklärung/Beratung über die rechtlichen Verhältnisse und Möglichkeiten der Regelung erfolgt und dann zielführend verhandelt und geregelt werden kann.
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