Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

Gliederung

 

1. Allgemeines

Das erst im Jahre 2001 in Kraft getretene Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) dient zum Schutz von Personen (jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme von Minderjährigen und Betreuten) vor Gewalttaten, Nachstellungen (umgangssprachlich sog. Stalking) und sonstigen Belästigungen, wie Nachrufe, Telefonanrufe etc. durch andere Personen.

Es bietet die Möglichkeit zeitnahen Reagierens der Gerichte (Eilentscheidung ohne Gerichtstermin ist möglich) bei entsprechenden Tathandlungen, insbesondere Gewalttaten. Nach altem, bis zum 31.08.2009 geltendem Recht, bestanden umständliche Regelungen zur Zuständigkeit und zu den anwendbaren Verfahrensvorschriften, welche entfallen sind.

Hinweis:

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 01.09.2009 ist durch den Gesetzgeber die Zuständigkeit in Gewaltschutzsachen einheitlich dem Familiengericht zugewiesen worden. Es gelten nunmehr einheitlich die Verfahrensvorschriften der §§ 210 ff. FamFG.

 

2. Tathandlungen

Vor folgenden Handlungen von Personen gegenüber anderen Personen ist ein Schutz nach den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes möglich:

  • Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit
    Hiervon sind Fälle körperlicher oder auch seelischer Gewalt umfasst. Ferner kommt die Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit durch Einschließen oder Nötigen in Betracht.
  • Drohungen mit Verletzung des Körpers, des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit
    Hier sind Ankündigungen oder Bedrohungen mit Taten, die gegen das Leben, den Körper oder die Freiheit eines anderen Menschen gerichtet sind, insbesondere Tötungs-, Verletzungs- oder freiheitsberaubende Handlungen, umfasst.
  • Eindringen in die Wohnung oder sonstiges befristetes Besitztum
    Hiervon ist das ggf. unter Überwindung von körperlichem Widerstand zwangsweise Betreten von Wohnungen und umzäunten oder sonst gegen unbefugtes Betreten geschützter Grundstücke umfasst.
  • Unzumutbare Belästigungen
    Unter diesen Begriff fallen wiederholtes Nachstellen (Verfolgen) im eigentlichen Sinn oder das ungewöhnlich häufige Kontaktieren unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon, SMS, E-mail oder Post.

Vorsatz

Sämtliche Handlungen müssen mit Wissen und Wollen des Handelnden vorgenommen werden (Vorsatz). Anders als z.T. im Strafrecht ist dies nicht dadurch ausgeschlossen, dass die handelnde Person (auch zeitweise) vermindert zurechnungsfähig ist oder die Handlungen in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit durch Genuss von Rauschmitteln (Alkohol, Drogen, etc.) begeht oder begangen hat (§ 1 Abs. 3 GewSchG).

Rechtswidrigkeit

Voraussetzung für einen Erlass einer Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz ist jedoch, dass die Handlungen widerrechtlich begangen wurden. Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe, wie Wahrnehmung berechtigter Interessen, Einwilligung usw. vorliegen. Hierbei ist vor allem an Terminsabsprache zwecks Umgang mit gemeinsamen Kindern, geschäftliche Verbundenheit bzw. Gefahrenabwehr zu denken. Wenn eine Rechtfertigung vorliegt, ist die Anwendung des GewSchG ausgeschlossen.

Verhältnismäßigkeit

Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. die Anordnungen sind zeitlich zu befristen. Eine Verlängerung der Fristen ist möglich. Es gilt eine Höchstdauer von 6 Monaten, soweit der Täter (Mit-)berechtigter einer Wohnung ist, derer er verwiesen wurde. Eine Verlängerung dieser Höchstfrist ist denkbar.

 

3. Anordnungsmöglichkeiten

Das Gericht kann verschiedene Anordnungen zum Schutz der den Antrag stellenden Person treffen. Es können auch mehrere Regelungen nebeneinander ergehen, was in der Praxis häufig geschieht.

Zu beachten ist, dass es sich hierbei nachstehend um Regelbeispiele handelt; es sind daher Abweichungen/Modifikationen bzw. weitere Verfügungen denkbar.

  • Verbot, die Wohnung der verletzten Person zu betreten (Betretensverbot)
  • Verbot, sich in einem gewissen Umkreis der Wohnung (z.B. 500 m) aufzuhalten oder diesen Bereich zu durchqueren (Aufenthaltsverbot)
  • Verbot, einen bestimmten anderen Ort aufzusuchen, an dem sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, z.B. Arbeitsstelle (Aufenthalts- und Näherungsverbot)
  • Verbot, mit der verletzen Person Kontakt aufzunehmen, persönlich, schriftlich, per Telefon, SMS, E-Mail oder über dritte Personen (Kontaktsperre)
  • Verbot, Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen. Bei unbeabsichtigten Treffen hat der Täter unverzüglich die räumliche Entfernung wieder herzustellen (Näherungsverbot).
  • Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
    Hat die verletzte Person mit dem Täter zum Zeitpunkt einer unter 2. genannten Tathandlungen einen nicht nur vorübergehend geführten gemeinsamen Haushalt geführt, kann das Gericht anordnen, dass der verletzten Person die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Täter Eigentümer oder (Mit-)mieter der Wohnung ist. Eine Befristung hat zu erfolgen. Es können Ansprüche gegenüber der verletzten Person auf Vergütung für die alleinige Nutzung der Wohnung bestehen.

 

4. Zuständigkeit und Verfahrensrecht

Zuständiges Gericht für Gewaltschutzsachen ist nunmehr einheitlich das Familiengericht; hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit besteht für den antragstellenden Beteiligten ein Wahlrecht .

Weil nunmehr das Familiengericht ausschließlich zuständig ist und verfahrensrechtlich das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gilt, ist einheitlich der Grundsatz der Amtsermittlung anzuwenden, d.h., das Gericht muss von Amts wegen den Sachverhalt ermitteln und ist im Verhältnis zum klassischen Zivilprozess freier in der Beweisaufnahme.

Sofern ein Kind im Haushalt der Beteiligten lebt, kann und soll das Jugendamt beteiligt werden, sofern die Überlassung der gemeinsamen Wohnung streitig ist.

Eilentscheidungen in Form von einstweiligen Anordnungen sind möglich.

 

5. Vollstreckung und Strafbarkeit

Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz werden ab dem 01.09.2009 grundsätzlich von Amts wegen durch das Gericht, der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der gerichtlichen Entscheidung betroffen sind, mitgeteilt (§ 216a FamFG).

Die Vollstreckung einer Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz erfolgt grundsätzlich durch den Gerichtsvollzieher (bei Wohnungszuweisungssachen), der sich jederzeit auch polizeilicher Unterstützung bedienen kann. Auch die Verhängung von Ordnungsgeld ist möglich (§§ 96 FamFG i.V.m. 890 ZPO).

Ferner kann jede Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Anordnung nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes strafrechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe sanktioniert werden; die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften (z.B. bei Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Stalking, Beleidigung etc.) bleibt unberührt.

Für die Einreichung entsprechender Anträge bzw. die notwendige Beratung steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Familienrecht gerne zur Verfügung.

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