Hausrat
Gliederung
- 1. Allgemeines - inklusive Änderungen ab 01.09.2009
- 2. Regelungsmöglichkeiten
1. Allgemeines
Häufig streiten Eheleute nach der Trennung um den Hausrat; insbesondere wird der gemeinsame Hausrat in vielen Fällen von beiden Ehegatten zur alleinigen Weiternutzung begehrt. Zum Teil wird der Hausrat oder werthaltige Teile hieran dem anderen Ehegatten entzogen, was oft zum Streit führt.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 01.09.2009 ist die seit den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts geltende Hausratverordnung außer Kraft getreten; es gilt nunmehr ausschließlich § 1568 b n.F. BGB in Verbindung mit den Verfahrensvorschriften der §§ 200 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Die Neuregelung kodifiziert überwiegend die im Rahmen der Hausratverordnung ergangene Rechtsprechung zur Zuweisung von Haurat und schafft im Gesetz Anspruchsgrundlagen.
2. Regelungsmöglichkeiten
a)
Unter Hausrat sind sämtliche bewegliche Sachen einschließlich wesentlicher Bestandteile und Zubehör zu verstehen, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern zur gesamten Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und der Freizeitgestaltung verwendet werden. Hierzu zählen auch Kraftfahrzeuge, die nicht von einem Ehegatten überwiegend beruflich genutzt werden.
Von dem Hausrat mit umfasst sind auch Gegenstände, die von einzelnen Ehegatten alleine angeschafft oder mit in die Ehe gebracht wurden oder aufgrund von Finanzierung etc. im Eigentum Dritter stehen, wenn sie nicht zur alleinigen Nutzung durch nur einen Ehegatten bestimmt und verwendet wurden.
b)
Abzugrenzen vom Hausrat ist das Eigentum. Hausratsgegenstände können im Eigentum nur eines Ehegatten stehen. Solche Gegenstände, die eigentumsrechtlich nur einem Ehegatten zugeordnet werden können, unterliegen nicht der Hausratteilung.
Das Gesetz stellt eine Vermutung auf, dass die Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, im gemeinsamen Eigentum stehen (§ 1568b Abs. 2 BGB). Der Ehegatte, der sich auf sein alleiniges Eigentum beruft, muss dieses auch beweisen.
c)
Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens auf Auseinandersetzung des gemeinsamen Hausrats hat das Gericht nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessen der im Haushalt lebenden Kinder zu entscheiden, welchem Ehegatten welche Hausratsgegenstände zugesprochen werden. So entspricht es z.B. der Billigkeit, wenn die Waschmaschine der Ehefrau zur Nutzung zugesprochen wird, sofern diese die gemeinsamen kleinen Kinder versorgt.
Wenn ein Ehegatte Sachen aus seinem Eigentum auf den anderen Ehegatten überträgt, kann er eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Eilentscheidungen des Gerichts im Wege einstweiliger Anordnung sind möglich, in welchen die Eigentumsfrage nicht unbedingt entscheidungserheblich ist. Anders ist das bei Endentscheidungen.
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In der Praxis lassen sich die meisten anfänglich entstehenden Streitigkeiten über Hausrat auch bei ansonsten sehr streitigen Auseinandersetzungen lösen, ohne dass hierfür gerichtliche Verfahren notwendig sind. In jedem Falle sollte die Hausratteilung im Komplex mit den anderen im Zuge von Trennung und Scheidung zu regelnden Angelegenheiten erfolgen, zweckmäßigerweise begleitet durch einen Fachanwalt für Familienrecht.
Sind beidseits oder ist wenigstens auf einer Seite ein Rechtsanwalt eingeschaltet, sind häufig emotional geladene Auseinandersetzungen vermeidbar, da eine detaillierte Aufklärung/Beratung über die rechtlichen Verhältnisse und Möglichkeiten der Regelung erfolgen kann und dann zielführend verhandelt und geregelt werden kann.
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