Scheidung

Gliederung

1.1. Grundsatz

In Deutschland kann eine Ehe nur vor einem Gericht, dem Familiengericht als Abteilung eines Amtsgerichts, geschieden werden. Hierbei wird grundsätzlich deutsches Recht angewendet. Ausnahmen können dann bestehen, wenn beide Ehegatten Staatsbürger anderer Länder sind.

1.2. Anwaltszwang

Anträge auf Ehescheidung können nur durch einen beauftragten Rechtsanwalt wirksam gestellt werden; Anträge ohne Anwalt sind unwirksam (Anwaltszwang).

Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind. Es genügt, wenn einer der Ehegatten vertreten ist. Einen "gemeinsamen Anwalt" gibt es wegen der wahrscheinlichen Interessenkollision nicht; der beauftragte Anwalt kann immer nur seinen Auftraggeber vertreten (vgl. einverständliche Scheidung).

1.3. Voraussetzungen

Voraussetzung einer Ehescheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Das Gericht muss insoweit eine Prognoseentscheidung treffen, ob das zu erwarten ist oder nicht. Hierzu bedarf es grundsätzlich der Darlegung der Gründe des Scheidungswunsches.

Kumulativ hierzu bedarf es der Einhaltung einer Trennungszeit von mindestens einem Jahr. Vorab kann nur geschieden werden, wenn in der Person des anderen Ehegatten ein wichtiger Grund, ein so genannter Härtegrund, liegt, der es dem anderen Ehegatten unzumutbar macht, bis zum Ablauf des üblichen Trennungsjahres abzuwarten. Die Trennung muss von "Tisch und Bett" erfolgen, d. h. die Ehegemeinschaft muss in allen Lebensbereichen aufgehoben sein, und das muss derjenige Ehegatte, der die Trennung herbeiführt, dem anderen Ehegatten auch mitteilen.

Die Trennung der Ehegatten kann sowohl als räumliche Trennung durch einen Auszug eines Ehegatten erfolgen, als auch innerhalb der Wohnung vollzogen werden. Letzteres ist aber regelmäßig ein Beweisproblem für den Ehegatten, der geschieden werden will, wenn der andere die Scheidung nicht wünscht. Deshalb empfiehlt es sich bei Scheidungsabsicht, möglichst alsbald eine räumliche Trennung herbeizuführen.

1.4. Arten der Ehescheidung

a) Härtescheidung (Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres)

Ist die Ehe gescheitert, ein Trennungsjahr aber noch nicht abgelaufen, kann die Ehe geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine "unzumutbar Härte" darstellen würde. Das ist im Verfahren durch den Ehegatten, der sich hierauf beruft, zu beweisen. Diese Variante wird nur in Extremfällen, wie bei Körperverletzung, praktisch angewandt.

b) Streitige Scheidung (Scheidung nach Ablauf von einem, jedoch unter drei Jahren Getrenntleben)

Wenn ein Ehegatte trotz des Ablaufes des Trennungsjahres nicht geschieden werden will, liegt eine streitige Scheidung vor. In diesem Fall müssen die Gründe für das Scheitern, für die "Zerrüttung" der Ehe, besonderes sorgfältig und ausführlich dargetan und im Falle des Bestreitens auch durch prozessual zulässige Beweismittel (Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden und Zeugen) bewiesen werden.

c) Einverständliche Ehescheidung (Scheidung nach Ablauf eines Trennungsjahres mit Einigung)

Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt und begehren beide die Scheidung, ist nach dem Gesetz davon auszugehen, dass die Ehe gescheitert, "zerrüttet", ist. Über die Scheidungsgründe braucht in diesem Fall dem Gericht im Gegensatz zu einer streitigen Scheidung nicht viel mitgeteilt zu werden. Der andere Ehegatte muss der Scheidung zustimmen.

Die nach altem Recht erforderliche und sinnvolle Regelung der Ehegatten zumindest über die Problemkreise Hausratsauseinandersetzung, Ehewohnung, nachehelicher Unterhalt (Geschiedenenunterhalt), Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt bei gemeinsamen minderjährigen Kindern ist entfallen.

Dringend zu empfehlen ist nach wie vor, alle Fragen, die mit Trennung und Scheidung zusammenhängen, vor Einreichung des Scheidungsantrages rechtsverbindlich nach Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht zu regeln, um für beide Ehegatten Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen und auch die in der Trennungssituation oft nicht unerhebliche psychische Belastung der Ehegatten zu minimieren. Zu diesen Problemkreisen gehören u.a. die Vermögensauseinandersetzung, Schuldenregulierung und Steuerangelegenheiten.

d) Ehescheidung nach 3-jähriger Trennung

Nach über dreijähriger Trennung der Eheleute gilt als gesetzliche Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist; und zwar unabhängig davon, ob der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt oder nicht. Auf die Gründe der Scheidung kommt es nicht an, jedoch auf die Beweisbarkeit der 3-jährigen Trennung.

1.5. Gang des Verfahrens

Nach der Einreichung des Scheidungsantrags eines Ehegatten über dessen anwaltlichen Beistand bei dem zuständigen Familiengericht müssen zunächst die angeforderten Gerichtskosten einbezahlt werden. Das kann entfallen, falls ein Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht und über diesen durch das Gericht positiv entschieden wird.

Anschließend wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten amtlich zugestellt.

Meist zeitgleich werden die Formulare für die Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsausgleiches (Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenversorgungsanwartschaften aller Art) versandt, welche durch die Eheleute auszufüllen und zurückzureichen sind. Diese werden durch das Gericht an die jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund) versandt. Von dort sind meist noch diverse Nachfragen zu erwarten. Wenn alle Fragen bezüglich der Altersvorsorge geklärt wurden, werden die Rentenanwartschaften für die Ehezeit berechnet.

Erst dann wird das Familiengericht einen Scheidungstermin anberaumen. Zu diesem müssen grundsätzlich beide Ehegatten erscheinen und diese werden regelmäßig zur Trennung (Datum und Ausgestaltung) und zur Frage, ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Frage kommt, angehört. Je nachdem, ob über die Trennung u.a. Streit besteht oder nicht, wird ein Beweisverfahren - z.B. mit Anhörung von Zeugen - durchgeführt.

Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ehe gescheitert ist und liegen alle übrigen Voraussetzungen der Scheidung vor, wird das Gericht üblicherweise im Beisein der Ehegatten die Ehe durch Urteil scheiden.

Dieses Scheidungsurteil wird einen Monat nach amtlicher Zustellung rechtskräftig. Falls beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind, kann auf Rechtsmittel verzichtet werden und das Scheidungsurteil ist sofort rechtskräftig.

1.6. Folgesachen

Falls nicht im Rahmen einer meist sinnvollen einverständlichen Ehescheidung eine Regelung zu allen Problemen getroffen wurde, können Streitigkeiten über die Fragen des Sorgerechts, des Umgangsrechts, des Kindesunterhaltes, des Geschiedenenunterhaltes, der Hausratauseinandersetzung, der Wohnungsregelung und der Vermögensauseinandersetzung bzw. des Zugewinnausgleiches auf Antrag gerichtlich entschieden werden. Da grundsätzlich über alle Anträge im Scheidungsverfahren gemeinsam ("im Verbund") entschieden werden muss, kann die Stellung von Folgesachenanträgen den Scheidungsausspruch erheblich verzögern.

Streit über Trennungsunterhalt, Schuldenregulierung gemeinsamer Darlehen, Teilungsversteigerung, Nutzungsentschädigung und Steuerfragen sind nach aktueller Rechtslage keine Folgesachen und können daher unabhängig von der Ehescheidung, sofern nötig, gerichtlich geklärt werden.

Nach den Neuregelungen des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist mit Wirkung zum 01.09.2009 das so genannte „große Familiengericht“ eingeführt worden, d.h. die Zuständigkeit des Familiengerichts ist erheblich erweitert worden. Zugleich wurden die Vormundschaftsgerichte aufgehoben.

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