Unterhalt
Gliederung
- I. Kindesunterhalt
- 1. Grundsatz
- 1.2. Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
- 1.3. Kindesunterhalt für volljährige Kinder
- 1.4. Problem Sonderbedarf
- II. Ehegattenunterhalt
- 2. Trennungsunterhalt
- 2.1. Grundsatz
- 2.2. Erwerbsobliegenheit (Altersphasenmodell; Einzelfallmodell)
- 3. Nachehelicher Unterhalt bzw. Geschiedenenunterhalt
- 3.1. Grundsatz
- 3.2. Höhe des Unterhalts
- 3.3. Unterhaltstatbestände
- 3.4. Wegfall, Begrenzung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts
- III. Unterhalt nach § 1615 l BGB
- 1. Grundsatz
- 2. Dauer
- IV. Verfahren
- 1. Grundsätze
- 2. Auskunft und Belegvorlage
I. Kindesunterhalt
1. Grundsatz
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange diese eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren und nicht über genug Einkommen verfügen, um sich selbst zu unterhalten (§ 1601 ff. BGB). Sie schulden auch dann Unterhalt, wenn die Kinder unverschuldet, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, erwerbslos sind .
Die Unterhaltspflicht endet nicht, wie oft angenommen wird, mit dem 18. oder 27. Geburtstag des Kindes, sondern dauert grundsätzlich so lange an, bis dessen Ausbildung, ggf. inklusive eines Studiums, abgeschlossen ist. Das Arbeitsplatzrisiko nach der Ausbildung trägt das Kind, d. h. dass die Eltern einem volljährigen Kind, das sich nicht mehr in der Ausbildung befindet und das irgendeine Arbeit, auch als Hilfsarbeiter, antreten könnte, keinen Unterhalt mehr schulden.
Das staatliche Kindergeld ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes in voller Höhe anzurechnen.
1.2. Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt (also tatsächliche Betreuung, Ernährung, Bekleidung, Wohnen usw.) und auf Barunterhalt (Geldzahlung).
Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung, Unterbringung in der Wohnung usw.; es wird Naturalunterhalt gewährt. Dieser Elternteil schuldet grundsätzlich keinen Barunterhalt, auch wenn er gut verdient.
Der andere Elternteil schuldet den so genannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle (siehe Downloads) abgelesen. Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist grundsätzlich unbeachtlich; Ausnahmen bestehen bei erheblichen Einkommensdifferenzen zugunsten des betreuenden Elternteils.
Der neue Ehepartner des betreuenden Elternteils ist den Kindern seines Partners nicht unterhaltspflichtig.
Wenn das Kind nicht im Haushalt eines der Eltern lebt, sondern z.B. in einem Internat oder bei den Großeltern, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.
1.3. Kindesunterhalt für volljährige Kinder
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig, da mit Volljährigkeit die Notwendigkeit der Betreuung und damit des Betreuungsunterhalts rechtlich wegfällt. Auch der Elternteil, der das Kind betreut bzw. bei dem das Kind wohnt, ist barunterhaltspflichtig.
Das gilt auch für so genannte privilegierte Volljährige, die unverheiratet sind, noch zur Schule gehen und im Haushalt eines der Eltern leben (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch für sie sind beide Eltern barunterhaltspflichtig; eine andere Frage ist, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen eines Elternteils, z.B. für das Wohnen, mit dem Barunterhaltsanspruch verrechnet werden.
Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur berechnet werden, wenn das Einkommen beider Eltern bekannt ist.
1.4. Problem Sonderbedarf
Es kann ein besonderer Bedarf von Kindern bestehen, der nicht durch den laufenden Unterhalt gedeckt ist und auch aus diesem weder gezahlt, noch angespart werden kann. Einen solchen unregelmäßig und überraschend auftretenden Bedarf, der der Höhe nach nicht einschätzbar ist, nennt man Sonderbedarf.
Die Rechtsprechung der Gerichte zur Frage, in welchen Einzelfällen Sonderbedarf vorliegt oder nicht, ist höchst unterschiedlich. So wurde z.B. Sonderbedarf bejaht bei Klassenfahrten, Kosten für Brille, Zahnarztkosten, Betreuungskosten, Umzugskosten. Sonderbedarf wurde nicht angenommen bei Bekleidungskosten, Möbeln, Lernmitteln, Kosten für eine Privatschule, Freizeitsportaufwendungen. Unterschiedliche Auffassungen gibt es z.B. bei Kosten von Internatsunterbringung, Musikausbildung, Auslandsjahr/-aufenthalt bei Schülern, Kommunion bzw. Konfirmation.
Sonderbedarf muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 2 BGB). Beide Eltern haften - wie bei Volljährigenunterhalt - quotal im Verhältnis Ihrer Einkommen.
II. Ehegattenunterhalt
2. Trennungsunterhalt
Unter Trennungsunterhalt ist der Unterhalt zu verstehen, der von einem Ehegatten nach einer Trennung für die Zeit bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils an den anderen Ehegatten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu zahlen ist.
2.1. Grundsatz
Derjenige Ehegatte, der ein geringeres Einkommen hat als der andere Ehegatte, hat während der Trennung grundsätzlich immer einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten (§ 1361 Abs. 1 BGB). Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Dadurch soll es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ermöglicht werden, den ehelichen Lebensstandard zumindest für eine Übergangszeit aufrechtzuerhalten.
Dieser ist grundsätzlich dadurch geprägt, dass jedem der Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zusteht. Kindesunterhalt und Schulden sind vorher abzuziehen.
Trennungsunterhalt gibt es grundsätzlich immer, sobald eine Einkommensdifferenz besteht. Auch dann, wenn der Ehegatte, welcher ein geringeres Einkommen als der andere hat, mit seinem Einkommen in der Lage ist, seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken, steht ihm grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch zu.
Mit den ab dem 01.01.2008 in Kraft getretenen Änderungen im Unterhaltsrecht wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehegatten auch im Falle von Trennung und Scheidung durch verschiedene Maßnahmen gestärkt, sodass es nunmehr auch für den Trennungsunterhalt möglich ist, diesen bei Vorliegen von entsprechenden Gründen herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen.
2.2. Erwerbsobliegenheit (Altersphasenmodell; Einzelfallmodell)
Ob eine Erwerbsobliegenheit vorliegt (§ 1361 Abs. 2 BGB), richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Unterhaltsgläubigers. Es kommt hier auf eine Einzelfallabwägung an, bei der eine frühere Berufstätigkeit, die Ehedauer und die wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eheleute berücksichtigt werden.
Nach der bisherigen Rechtsprechung - Altersphasenmodell, seit der Unterhaltsreform zum 01.01.08 aufgehoben - wurde bei Eltern von Kindern unter 8 Jahren grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit angenommen; ab der zweiten oder dritten Grundschulklasse wurde eine Halbtagstätigkeit gefordert und ab dem 15. bis 16. Lebensjahr eine Vollzeitbeschäftigung. Das Altersphasenmodell gilt nun nicht mehr.
Ab dem 01.01.2008 gilt nun das Einzelfallmodell , nach dem es für betreuende Eltern von Kindern, egal ob innerhalb oder außerhalb einer Ehe geboren, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes keine Erwerbsobliegenheit gibt.
Danach wird eine Obliegenheit dann bejaht, wenn die Möglichkeit besteht, zumindest eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Abgestellt wird auf verschiedene Kriterien, insbesondere aber auf die tatsächliche Möglichkeit der Fremdbetreuung des Kindes, also die Betreuung in einer Kindereinrichtung bzw. durch Tagesmütter/andere Dritte.
Wenn ab dem 3. Lebensjahr des Kindes eine Möglichkeit der Fremdbetreuung für Kinder über 3 Jahre tatsächlich besteht, dürfte auch durch die Gerichte erwartet werden, dass diese Möglichkeiten genutzt werden.
Ausnahmen bestehen dann, wenn z.B. aus gesundheitlichen Gründen, wegen der Notwendigkeit besonderer Förderung des Kindes oder anderen wichtigen Gründen eine Betreuung durch einen Elternteil nötig bzw. eine Betreuung durch Dritte unzumutbar ist.
3. nachehelicher Unterhalt bzw. Geschiedenenunterhalt
Alt nachehelicher Unterhalt bzw. Geschiedenenunterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, der von einem Ehegatten nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils an den anderen Ehegatten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zum etwaigen Wegfall derselben zu zahlen ist.
3.1. Grundsatz
Ein geschiedener Ehegatte hat dann gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann (§ 1569 BGB). Nach bis zum 31.12.2007 geltendem Recht sollte es dem geschiedenen Ehegatten ermöglicht werden, so weit es geht, den Lebensstandard vor der Ehescheidung aufrechtzuerhalten (Lebensstandardgarantie).
Deshalb bestand ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte selbst genug verdiente, um davon zu leben. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zur Frage der Erwerbsobliegenheit und der Eigenverantwortung nach der Unterhaltsreform 2008 entwickelt. Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sind derzeit ergangen.
Die Unterhaltsbedürftigkeit muss zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegen; wenn diese erst später eintritt, besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch.
3.2. Höhe des Unterhalts
Die Unterhaltshöhe (§ 1578 BGB) hängt einerseits von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und andererseits von der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung Verpflichteten ab.
3.3.1. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
Der eheliche Lebensstandard während der jeweiligen konkreten Ehe ist Anknüpfungspunkt für die Zeit nach der Trennung und nach der Ehescheidung. Es kann nach dem Halbteilungsprinzip unter Berücksichtigung etwa die Hälfte dessen verlangt werden, was auch während bestehender Ehe für den Unterhalt ausgegeben wurde.
3.3.2. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird vom so genannten Selbstbehalt begrenzt. Das heißt, er darf einen bestimmten Betrag für sich behalten. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten nach der Düsseldorfer Tabelle in der Fassung ab dem 01.01.2008 Eintausend Euro, und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
3.3. Unterhaltstatbestände
Ein Anspruch auf Unterhalt kann sich aus den folgenden Gründen der Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten ergeben:
- Kinderbetreuung (§ 1570 BGB - Arbeitsaufnahme wegen Kinderbetreuung nicht möglich)
- Alter (§ 1571 BGB - Erwerbstätigkeit wegen hohem Alter nicht möglich)
- Krankheit (§ 1572 BGB - Erwerbstätigkeit wegen Krankheit /Gebrechen nicht zumutbar)
- Arbeitslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB - trotz Bemühungen Arbeitsaufnahme nicht möglich)
- Aufstockungsunterhalt ( § 1573 Abs. 2 BGB - Einkommen des geschiedenen Gatten reicht nicht zum vollen Lebensunterhalt)
- Ausbildung/Umschulung (§ 1575 BGB - Ausbildung des geschiedenen Gatten wegen der Ehe abgebrochen/nicht begonnen)
- Billigkeit (§ 1576 BGB – Auffangtatbestand – sonstige Gründe)
3.4. Wegfall, Begrenzung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts
Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Wiederheirat und Tod des Berechtigten (§ 1586 BGB).
Der Unterhaltsanspruch kann seit dem 01.01.2008 herabgesetzt und/oder begrenzt werden, wenn es der Billigkeit entspricht (§ 1578 b BGB).
Hierbei sind insbesondere ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen, die sich z.B. aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Weiterhin kann der Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit beschränkt oder versagt werden (§ 1579 BGB), wenn alternativ oder kumulativ folgende so genannte Härtegründe vorliegen:
- die Ehe von kurzer Dauer war ( etwa bis 2 Jahre Ehedauer)
- der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt (verfestigt ab ca. 1-2 Jahren, hängt von konkreter Ausgestaltung ab)
- der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat (z.B. schwere Körperverletzung, Mordversuch)
- der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (z.B. Eigenkündigung, Verlust der Erwerbsfähigkeit durch Alkoholsucht, um nicht Unterhalt zahlen zu müssen)
- der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat (z.B. Verschwendung, Mitwirkung an Aufkündigung von Geschäftsbeziehungen, betrügerisches Prozessverhalten)
- der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat (z.B. Nichterwerbstätigkeit trotz Möglichkeit des Erwerbs; Alleinverbrauch des Einkommens vor der Trennung durch einen Gatten)
- dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt
- oder ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe (Auffangtatbestand).
Bei allen Härtegründen findet eine Billigkeitsprüfung statt; es wird auch mit geprüft, ob die Interessen von Kindern ggf. betroffen sind; es kommt auf alle Umstände an.
Die Härtegründe müssen zwingend im Prozess eingeführt werden. Von Amts wegen wird hierüber nicht entschieden. Teilen Sie im Beratungsgespräch Ihrem Fachanwalt für Familienrecht solche Gründe mit.
III. Unterhalt nach § 1615 l BGB
1. Grundsatz
Mit dieser Regelung soll der Unterhaltsanspruch von Kinder betreuenden Müttern oder Vätern aus Anlass der Geburt von Kindern gesetzlich sichergestellt werden, wenn zwischen den Eltern keine Ehe geschlossen wurde. Dieser umfasst nicht nur die Versorgung der Kinder betreuenden Elternteils, sondern auch die Kosten von Schwangerschaft und Entbindung. Voraussetzung ist die Geburt eines Kindes.
2. Dauer
Bis zur Unterhaltsreform 2008 war der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter auf maximal 3 Jahre nach der Geburt des Kindes begrenzt. Nun wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen und festgestellt, ob von der Kindesmutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann oder nicht. Hier wird auf die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung abzustellen sein. Hinsichtlich der Dauer erfolgt im Streitfall letztlich eine Billigkeitsentscheidung des Gerichts.
IV. Verfahren
1. Grundsatz
1.1.
Sofern sich die (getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehepartner über den Unterhalt geeinigt haben, sollte diese Einigung in einer notariellen Urkunde festhalten werden. Aus dieser kann dann, sofern nötig, die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Seit dem 01.01.2008 besteht Beurkundungspflicht für Regelungen zum Unterhalt, die einen Verzicht bzw. Teilverzicht beinhalten. Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen sind deshalb unwirksam, sofern die Ehe noch nicht geschieden ist.
1.2.
Falls keine Einigung möglich ist, sind die bei den Amtsgerichten gebildeten Familiengerichte erstinstanzlich zur Entscheidung berufen. Hierbei ist zu beachten, dass das Gericht nicht von Amts wegen die tatsächlichen Grundlagen eines etwaigen Unterhaltsanspruchs ermittelt, sondern für die Beibringung aller Fakten die Prozessparteien zuständig sind (so genannter Parteiprozess). Wenn hierüber Streit besteht, müssen die Tatsachen (z.B. eigene Bedürftigkeit, das Einkommen der Gegenseite, weitere Unterhaltsberechtigte) bewiesen werden.
1.3.
Anwaltszwang für Trennungsunterhaltsansprüche besteht seit dem 01.09.2009 für alle Unterhaltsverfahren nach den Neuregelungen des FamFG (§ 114 I FamFG).
1.4.
Zur Vorbereitung eines Unterhaltsprozesses ist die Kenntnis des Einkommens des voraussichtlich Verpflichteten erforderlich, es besteht ein gesetzlicher Auskunfts- und Belegvorlageanspruch (siehe unten). Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht ordentlich nach, so kann er auf Erteilung der Auskunft verklagt werden.
Meist wird, um nicht doppelt ‑ erst auf Auskunftserteilung und dann auf Unterhalt ‑ zu prozessieren, eine so genannte Stufenklage erhoben (§ 254 ZPO) . Mit einer solchen Klage wird in der ersten Stufe beantragt, den Unterhaltsschuldner zur Erteilung der Auskünfte über seine Einkünfte und zur Vorlage von Belegen zu verurteilen und in der zweiten Stufe, ihn zu verurteilen, monatlichen Unterhalt in einer Höhe zu zahlen, die nach Erteilung der Auskunftsstufe beziffert wird.
1.5.
Für Unterhaltsansprüche gibt es die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Hierbei handelt es sich um ein Eilverfahren, in dem sich ein vollstreckbarer Unterhaltstitel innerhalb kurzer Zeit erreichen lässt.
2. Auskunft und Belegvorlage
Beim Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt sowie bei Ansprüchen nach § 1615 l BGB besteht jeweils ein gesetzlicher Auskunftsanspruch (§§ 1361, 1580, 1605 BGB). Dieser umfasst sowohl die Auskunft an sich, als auch die Vorlage der Belege, die die Richtigkeit der Auskunft nachweisen. Eine Auskunft kann alle 2 Jahre verlangt werden oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Einkommensverhältnisse des Verpflichteten geändert haben (z.B. durch Arbeitsaufnahme eines Arbeitslosen, Antritt einer besser bezahlten Stelle, Anfall einer Erbschaft), auch früher.
Der Unterhaltsverpflichtete hat eine geordnete Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben zu erstellen, um dem Unterhaltsberechtigten eine Einkommensberechnung als Grundlage der Unterhaltsberechnung zu ermöglichen, zweckmäßigerweise in einem Schreiben.
Zu den Einkünften zählen alle Einkünfte aus allen Einkunftsarten des Steuerrechts, also z.B. Einnahmen aus abhängiger und selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalerträgen, Vermietung und Verpachtung.
Für nichtselbständige Unterhaltsverpflichtete wird zur Feststellung des monatlichen bereinigten Nettoeinkommens regelmäßig ein Berechnungszeitraum von 12 Monaten zu Grunde gelegt. Es sind alle Verdienstbescheinigungen und die erlassenen Steuerbescheide aus vorgenanntem Zeitraum vorzulegen.
Bei selbständigen Unterhaltsverpflichteten wird zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens grundsätzlich ein Berechnungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz gebracht. Vorzulegen sind die Einnahme- und Überschussrechnungen und/oder Bilanzen, die vollständigen Einkommenssteuer- erklärungen nebst Anlagen sowie die Einkommenssteuerbescheide.
Wird die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt, kann der Auskunftsverpflichtete zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte verurteilt werden (§§ 260, 261 BGB). Bei unvollständigen Auskünften kann so wegen der gesetzlichen Strafandrohung die vollständige Auskunft meist erzwungen werden.
Eine Vermögensauskunft wird nur geschuldet, wenn der voraussichtlich Pflichtige nicht in der Lage ist, den zu erwartenden Unterhalt aus seinen Einkünften zu bestreiten.
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