Reform des Unterhaltsrechts 2008
Informationen zur Reform des Unterhaltsrechts (BGBl. 2007 Teil I Nr. 69 S. 3189 ff.)
Gliederung
- 1. Auswirkungen auf den Kindesunterhalt
- 1.1. Vorrang des Kindesunterhalts
- 1.2. Mindestunterhalt
- 1.3. Kindergeldverrechnung
- 2. Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt
- 2.1. Grundsatz der Eigenverantwortung
- 2.2. Dauer des Ehegattenunterhalts
- 2.3. Befristung und Herabsetzung des Ehegattenunterhalts
- 2.4. Beurkundungspflicht bei Unterhaltsverzicht
- 3. Sonstiges
- 3.1. Unterhaltsansprüche unverheirateter Eltern
- 3.2. Unterhaltsansprüche bei Lebenspartnerschaften
- 3.3. Abänderung bestehender Unterhaltstitel aufgrund des Unterhaltsreformgesetzes
- 4. Hinweis
Die Unterhaltsrechtsreform ist nach langen politischen Auseinandersetzungen nun am 01.01.2008 in Kraft getreten. Die wesentlichen Auswirkungen der Gesetzesänderungen können wie folgt zusammengefasst werden:
1. Auswirkungen auf den Kindesunterhalt
1.1. Vorrang des Kindesunterhalts
Der Kindesunterhalt hat zukünftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Nach § 1609 Nr. 1 BGB haben den ersten Rang der unterhaltsrechtlichen Rangfolge allein minderjährige, unverheiratete und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder inne. Diese Rangfolge ist immer dann wichtig, wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund seines Einkommens nicht in der Lage ist, die Unterhaltsansprüche aller Unterhaltsberechtigten vollständig zu befriedigen.
Die Neuregelung der Rangfolge kann (insbesondere, wenn mehrere Kinder vorhanden sind) dazu führen, dass die Ehegatten weniger Unterhalt bekommen als zuvor, da zuerst die vorrangigen Kindesunterhaltsansprüche zu befriedigen sind.
1.2. Mindestunterhalt
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird in § 1612 a BGB nun gesetzlich definiert und mit dem Steuerrecht harmonisiert. Das Unterhaltsvorschussgesetz wurde zugleich an den neuen Rechtszustand angeglichen (BGBl. 2007 Teil I Nr. 69 S. 3194). Die bisherige Regelbetragsverordnung entfällt ersatzlos.
Mit dem neuen gesetzlichen Mindestunterhalt werden die Unterhaltssätze für Kinder in den alten und neuen Bundesländern auf gleichem Niveau festgesetzt. Der Mindestunterhalt für alle minderjährigen Kinder beträgt für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 279 €, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an 365 €. Durch eine besondere Übergangsregelung wird zudem sichergestellt, dass die bisherigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden (§ 36 EGZPO).
1.3. Kindergeldverrechnung
Durch die längst fällige Neufassung der Kindergeldverrechnung wird das Kindergeld nunmehr gemäß § 1612 b BGB grundsätzlich von den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Bedarfsbeträgen in Abzug gebracht. Bezieht, wie üblich, der betreuende Elternteil das Kindergeld, verringert sich der Tabellenbetrag um das hälftige Kindergeld.
Die in den unteren Einkommensgruppen der bisherigen Düsseldorfer Tabelle bisher komplizierte, nur teilweise Verrechnung des Kindergeldes entfällt. Bei volljährigen Kindern wird nun aufgrund des neuen § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB, wie bisher durch die Rechtsprechung des BGH bereits geregelt, der komplette Kindergeldbetrag von dem Barbedarf abgezogen.
2. Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt
2.1. Grundsatz der Eigenverantwortung
Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird in § 1569 BGB im Gesetz verankert. Bei der lange im Gesetzgebungsverfahren streitigen Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die Billigkeit und auch die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten eine Rolle.
2.2. Dauer des Ehegattenunterhalts
Der Elternteil, der die Kinderbetreuung tatsächlich durchführt, hat Anspruch auf einen Grundunterhalt für zunächst drei Jahre ab Geburt des Kindes (§ 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Unterhaltsanspruch ist anschließend nach Billigkeitsgesichtspunkten zu verlängern. Hier kommt es dann überwiegend auf kindbezogene Belange an; die diesbezügliche Rechtsprechung wird abzuwarten sein.
2.3. Befristung und Herabsetzung des Ehegattenunterhalts
Nach § 1578 b BGB gibt es nunmehr die Möglichkeit, in größerem Umfang als bisher den nachehelichen Unterhalt zu befristen und gleichzeitig ggf. der Höhe nach zu begrenzen. Hierfür wird durch das Gesetz auf die Frage, ob und in welchem Umfang durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, abgestellt. Derartige ehebedingte Nachteile können sich z.B. aus der Kindererziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung der Ehe hinsichtlich Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie der Dauer der Ehe und weiteren Kriterien ergeben. Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr entscheidend (die so genannte Lebensstandardgarantie wird angepasst). Es kommt nun mehr als bisher auf den Einzelfall an, ob überhaupt eine Erwerbstätigkeit und wenn ja, welche und in welchem Umfang, nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss. Hier wird hinsichtlich der Einzelheiten die neue Rechtsprechung abzuwarten sein.
2.4. Beurkundungspflicht bei Unterhaltsverzicht
Ein vertraglicher Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsansprüche ist gemäß § 1585 c BGB nur dann wirksam, wenn er notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert ist. Damit soll eine umfassende Aufklärung über die Rechtsfolgen eines Unterhaltsverzichts sichergestellt werden.
3. Sonstiges
3.1. Unterhaltsansprüche unverheirateter Eltern
Die Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder richtet sich künftig nach denselben Grundsätzen, da § 1615 l BGB angepasst wurde. Auf die Frage, ob die Eltern verheiratet sind, waren oder auch nicht, kommt es beim Ehegattenunterhalt nicht mehr an.
3.2. Unterhaltsansprüche bei Lebenspartnerschaften
Die Unterhaltsansprüche aufgrund der Betreuung von Kindern in Lebenspartnerschaften wurden den anderen Bestimmungen des Artikels 1 des Unterhaltsreformgesetzes durch Artikel 2 grundsätzlich angeglichen.
3.3. Abänderung bestehender Unterhaltstitel aufgrund des Unterhaltsreformgesetzes
Ist ein Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Vorschriften tituliert (z.B. durch Urteil, Vergleich, notarielle Urkunde oder Jugendamtsurkunde), sind die Neuregelungen grundsätzlich zu berücksichtigen.
Das gilt gem. § 36 Nr. 1 EGZPO allerdings nur dann, wenn kumulativ eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in den Fortbestand der ursprünglichen Regelung zumutbar ist. Hier dürften einige Rechtsstreitigkeiten zu erwarten sein, da auch hier wieder Billigkeitsabwägungen durch das Gericht im Falle einer Abänderungsklage eine Rolle spielen.
4. Hinweis:
Aufgrund der wirtschaftlich oft weitreichenden Folgen der Neuregelungen des Unterhaltsreformgesetzes sollten Sie Ihre bestehenden Unterhaltsverpflichtungen von einem Fachanwalt für Familienrecht überprüfen lassen.