Vaterschaft und Mutterschaft

(Vaterschaftsfestellung und –anfechtung)

Gliederung

Mutterschaft und Vaterschaft und andere rechtliche Beziehungen von Familienmitgliedern untereinander sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Hinsichtlich der Mutterschaft ist die Rechtslage naturgemäß übersichtlicher als bei der Vaterschaft. Hinsichtlich der tatsächlichen Abstammung kann Unsicherheit bestehen, die mit rechtlichen Mitteln (Vaterschaftsfeststellung bzw. –anfechtung) beseitigt werden kann.

1.1. Mutterschaft

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass hier also nicht die Herkunft der Eizelle entscheidend ist. Es kommt lediglich auf die Austragung und Geburt des Kindes an, nicht auf die Spenderin der Eizelle. Ob die Mutter verheiratet war oder nicht, hat hierauf keinen Einfluss.

Eine Anfechtung der Mutterschaft, um beispielsweise die Feststellung einer etwaigen anderweitigen Eispenderin als genetische Mutter zuzulassen, gibt es im BGB nicht. Das Verwandtschaftverhältnis zur Mutter kann nur durch Adoption erlöschen (§ 1755 Abs. 1 BGB).

1.2. Vaterschaft und Vaterschaftsanerkennung

Wer rechtlicher (nicht zwingend biologischer) Vater eines Kindes ist, wird in § 1592 BGB wie folgt geregelt:

a)
Diese Vaterschaft besteht auch dann, wenn sich ein nicht mit der Mutter verheirateter Mann und die Mutter sich zu einer anderweitigen biologischen Vaterschaft außergerichtlich bekennen oder es aus irgendwelchen Gründen offenbar unmöglich ist, dass der mit der Mutter verheiratete Ehemann der biologische Vater des Kindes ist. Diese Regelung besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens in der Ehe. Deshalb können sog. Kuckuckskinder vorkommen.

Wird eine anderweitige Feststellung begehrt, ist eine Anfechtung der Vaterschaft notwendig (siehe unten). Praktisch relevant ist die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB in den Fällen, in dennen die Eltern zwar noch verheiratet, aber bereits getrennt sind und sich die Mutter bzw. Ehefrau bereits einem neuen Partner zugewandt hat, was sehr häufig während der Dauer eines länger andauernden Verfahrens auf Ehescheidung der Fall ist.

Hat die Mutter bereits erneut geheiratet, ist im Zweifel der neue Ehemann der Mutter rechtlich der Vater des Kindes, wenn keine "erfolgreiche" Anfechtung der Vaterschaft stattfindet.

b)
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist in dem Fall geboten, wenn die Eltern des Kindes zusammenleben, jedoch nicht verheiratet sind, da eine eheähnliche Lebensgemeinschaft keine rechtliche Vaterschaft begründet.

Weiterhin kommt die Anerkennung der Vaterschaft in Betracht, wenn ein früherer Ehemann der Mutter bereits mehr als 300 Tage, also mindestens 301 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist, da dieser dann gerade nicht mehr gesetzlicher Vater des Kindes ist und ein Dritter in Betracht kommt.

Eine Anerkennung der Vaterschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen. Ihr Fachanwalt für Familienrecht wird Sie über das konkrete Vorgehen gerne individuell näher beraten.

Eine Anerkennung der Vaterschaft eines Mannes ist nicht wirksam, soweit bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, selbst dann, wenn dieser davon keine Kenntnis hat. Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Mutter, in bestimmten Fällen auch der des Kindes. Bestimmte Formerfordernisse sind zu beachten, unter Umständen kann sogar ein Widerruf erfolgen.

2.1. Vaterschaftsanfechtung

Nicht selten kommt es vor, dass ein rechtlicher Vater nicht der biologische Vater ist. Die rechtliche Vaterschaft kann grundsätzlich angefochten werden durch

Hinsichtlich der Anfechtung gelten besondere Vorschriften im Bereich der Vertretung und Bevollmächtigung, die aufgrund ihrer Komplexität anhand des Einzelfalls zu beurteilen sind.

Weiterhin ist zu beachten, dass je nach Konstellation bestimmte Fristen zu beachten sind, nach Ablauf derer eine Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen ist.

Möglich ist auch, dass zwar die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft durch einen Beteiligten abgelaufen ist, z.B. der Mutter, ein anderer Beteiligter, z.B. das Kind, jedoch noch immer anfechten kann. Zudem besteht ein unterschiedlicher Beginn der Fristen, unter Umständen für das Kind erst nach Eintritt der Volljährigkeit.

2.2. Vaterschaftsfeststellung

Wenn keine (rechtliche) Vaterschaft besteht, ist es z.B. für die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen erforderlich festzustellen, wer Vater des Kindes ist. Nur der Vater kann insoweit in Anspruch genommen werden

Als Vater wird der Mann vermutet, der der Mutter zur Empfängniszeit beigewohnt hat. Als diese Zeit gilt die Zeit von dem einschließlich 300. bis zum einschließlich 181. Tag vor der Kindesgeburt, wenn nicht feststeht, dass die Empfängnis außerhalb dieses Zeitraums stattgefunden hat. In der Praxis kann dieser Mann durch die Kindesmutter benannt werden; wenn z.B. mehrere Männer in Frage kommen, wird ein Abstammungsgutachten erforderlich sein (siehe Verfahren).

3. Genetische Untersuchungen

Nach der neueren Vorschrift des § 1598 a BGB können die Eltern untereinander, gegenüber dem Kind und das Kind gegenüber den Eltern bzw. einem Elternteil die Einwilligung in eine molekulargenetische Untersuchung verlangen, um die biologische Abstammung aufzuklären. Es ist dann die nach anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft vorgenommene Entnahme einer genetischen Probe zu dulden. Diese wird häufig kurz und schmerzlos durch einen Abstrich, z.B. im Mundbereich, erfolgen.

Dieser Anspruch besteht, da es das Recht eines jeden Menschen sein soll zu erfahren, ob er von seinen rechtlichen Eltern auch biologisch abstammt. Das erstellte Gutachten ist in einem etwa nötigen gerichtlichen Verfahren verwertbar.

4. Verfahren

Sowohl die Vaterschaftsfeststellung als auch die –anfechtung kann grundsätzlich nur in einem gerichtlichen Verfahren nach den Regelungen des Gesetztes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - (sog. Abstammungssachen, §§ 169-185 FamFG) bei dem zuständigen Familiengericht geltend gemacht werden. Hierbei ist in Zweifelsfällen ein Abstammungsgutachten erforderlich.

Für die Einreichung entsprechender Anträge bzw. die notwendige Beratung steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Familienrecht gerne zur Verfügung.

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