Versorgungsausgleich
Gliederung
- 1. Grundsatz
- 2. Ehezeit
- 3. auszugleichende Anwartschaften
- 4. Berechnung
- 4.1. Interne Teilung
- 4.2. Externe Teilung
- 4.3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
- 5. Ausschluss
- 5.1. Bagatellfälle
- 5.2. Ausgleich bei kurzer Ehezeit
- 5.3. Ausschluss wegen fehlender Ausgleichsreife
- 5.4. Ausschluss wegen Billigkeit
- 6. Vereinbarung
- 7. Verfahren
Mit Wirkung ab dem 01.09.2009 gilt das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, zu dem auch das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) gehört. Mit dieser Reform wurde das über mehrere Gesetze verstreute Recht des Versorgungsausgleichs im Versorgungsausgleichsgesetz hinsichtlich der materiellen Regelungen und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Regelungen zusammengefasst. Im BGB ist in § 1587 allein eine reine Verweisungsnorm enthalten.
Das Prinzip des Einmalausgleichs, vor allem in Richtung der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch das Prinzip des wechselseitigen Ausgleichs ersetzt worden. In der Praxis dürfte dies zu einer Erleichterung der mit dem Verfahren befassten Gerichte und Anwälte und damit auch zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer in Scheidungssachen führen.
1. Grundsatz
Der Versorgungsausgleich ist der im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens grundsätzlich durchzuführende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 1587 BGB, § 1 VersAusglG).
2. Ehezeit
Die Ehezeit im versorgungsausgleichsrechtlichen Sinne beginnt mit dem Anfang des Monats, in welchem die Ehe geschlossen wurde und endet mit dem Ende des der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgehenden Monats (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
3. auszugleichende Anwartschaften:
Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens sind alle Versorgungsanrechte und Versorgungsanwartschaften auszugleichen, die durch Arbeit oder Vermögen erworben wurden, und zwar unabhängig davon, bei welchen Einrichtungen diese Rechte und Anwartschaften bestehen. Es kommen hier insbesondere Anrechte und Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung aus betrieblicher Altersversorgung, aus Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, aus berufsständischen Altersversorgungen (z.B. aus den Versorgungswerken der Ärzte oder Rechtsanwälte), Ansprüche aus privaten Rentenversicherungsverträgen u.a. in Betracht.
4. Berechnung
Die Berechnung des Versorgungsausgleiches wird in der Weise durchgeführt, dass alle während der Ehezeit erworbenen Anrechte eines jeden Ehegatten festgestellt und dann gegenübergestellt werden. Der Ehegatte mit der niedrigeren Summe aller Versorgungsanwartschaften hat einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz jedes Anrechts (Halbteilungsgrundsatz).
Praktisch erfolgt der Ausgleich durch interne oder externe Teilung.
4.1. Interne Teilung
Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichpflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Diese interne Teilung gilt im Gegensatz zum alten Recht auch für Betriebsrentenansprüche, Rentenversicherungen u.a. Anwartschaften.
4.2. Externe Teilung
Die externe Teilung bedeutet, dass das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (§ 14 Abs. 1 VersAusglG), besteht, überträgt.
Die neuen gesetzlichen Regelungen geben dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Wahrecht hinsichtlich der Zielversorgung. Es bleibt die Entwicklung in der Praxis abzuwarten.
4.3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Der bisher mögliche schuldrechtliche Versorgungsausgleich besteht weiter und ist nunmehr in § 20 VersAusglG geregelt. Die Details bestimmen sich nach § 1585 BGB.
5. Ausschluß des Versorgungsausgleiches
Der Versorgungsausgleich kann durch gerichtliche Entscheidung gemäß § 27 VersAusglG nicht stattfinden, sofern er grob unbillig ist. Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Versorgungsausgleichs die Möglichkeiten des Ausschlusses erheblich erweitert.
5.1. Bagatellfälle
Geringe Werte sollen nach aktueller Rechtslage nicht mehr ausgeglichen werden. Bestehen gleichartige Anrechte aus Rentenbeiträgen, darf der Wertunterschied derzeit einen Betrag 25,20 € nicht überschreiten. Bestehen gleichartige Anrechte aus Kapitalwerten, darf der Ausgleichswert derzeit den Betrag von 3.024,00 € nicht übersteigen. Das bedeutet: Bei Ausgleichsbeträgen unterhalb der Wertgrenzen ist gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG diese Anwartschaft grundsätzlich nicht auszugleichen.
5.2. Ausgleich bei kurzer Ehezeit
Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet nach § 3 Abs. 3 VersAusglG kein Versorgungsausgleich statt, da eine solch kurze Ehezeit vermuten lässt, dass es zu keiner Versorgungsgemeinschaft gekommen ist. Allerdings kann jeder Ehegatte beantragen, dass der Versorgungsausgleich dennoch durchzuführen ist, so dass diese Regelung nur dann praktisch relevant werden dürfte, wenn eine Komplexregelung der Folgen von Trennung und Scheidung getroffen werden kann.
5.3. Ausschluss wegen fehlender Ausgleichsreife
Sofern Anwartschaften auf Altersversorgung noch nicht ausgleichsreif sind (insbesondere bei noch verfallbaren Betriebsrente, ausländischer, zwischenstaatlicher und überstaatlicher Versorgung), findet der Versorgungsausgleich bezüglich dieser Anrechte nicht statt (§ 19 VersAusglG). Hier ist nach dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verfahren.
5.4. Ausschluss wegen Billigkeit
Der Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise dann nicht statt, soweit er grob unbillig ist (§ 27 VersAusglG). Eine Neuerung ist die Tatsache, dass die Billigkeitsgründe sowohl bei dem Ausgleichsberechtigten als auch bei dem Ausgleichspflichtigen vorliegen können. Dies war nach dem alten Rechtszustand (§ 1587 c BGB a.F.) nicht der Fall. Es bestehen nunmehr auch Korrekturmöglichkeiten bei illoyalem Verhalten des Ausgleichspflichtigen, z.B. wenn im Zuge der Trennung oder auch des Scheidungsverfahrens Versorgungsanwartschaften aufgelöst worden sind.
6. Vereinbarungen
Das neue Versorgungsausgleichrecht gibt den Ehegatten einen weitaus größeren Rahmen bezüglich eines Abschlusses von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich. Die nach altem Rechtszustand bis zum 31.08.2009 erforderliche gerichtliche Genehmigung ist nicht mehr notwendig. Die Jahresfrist nach Abschluss von Verträgen zum Versorgungsausgleich bis zur Einreichung des Scheidungsantrages ist nicht mehr einzuhalten.
a)
Die Regelungen zum Versorgungsausgleich bedürfen notarieller Beurkundung, soweit sie vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen werden. Alternativ ist eine gerichtliche Protokollierung möglich.
b)
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen muss auch eine Vereinbarung von Ehegatten über den Versorgungsausgleich dieser Kontrolle standhalten. Unproblematisch dürfte sein, wenn durch die Vereinbarung sowohl die wechselseitigen Rechte der Ehegatten als auch Rechte Dritter, insbesondere der Sozialkassen, gewahrt werden.
Nach neuem Recht fallen durch die Teilung Kosten an. Diese Kosten können durch Vereinbarung der Ehegatten vermindert werden und es besteht die Möglichkeit, stärker auf die individuelle Situation der Eheleute einzugehen.
7. Verfahren
Das Verfahren des Versorgungsausgleiches findet grundsätzlich von Amts wegen im Rahmen des Scheidungsverfahrens statt, und zwar nach den Grundsätzen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). In Einzelfällen können Fragen des Versorgungsausgleichs auch ohne Ehescheidung, dass heißt im isolierten Verfahren, entschieden werden.
Es sind im Zuge des Ehescheidungsverfahrens diverse Formulare auszufüllen. Zur Vermeidung von Zwangs- und Ordnungsmitteln ist anzuraten, Anfragen des Gerichts und der Versorgungsträger umgehend zu beantworten und etwa angeforderte Unterlagen zeitnah einzureichen.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird grundsätzlich nur auf Antrag durchgeführt; gleiches gilt für eine Entscheidung hinsichtlich etwaiger Ausschlussgründe.
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